Die Deutsche Rechtsprechung im Klartext
§ 13 Arzneimittelgesetz
(1) Wer
(...)
(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. (...)
- Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1,
- Testsera oder Testantigene,
- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
- andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft
(...)
(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. (...)
§ 67 Arzneimittelgesetz
(...)
(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
(...)
(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
(...)

Das heißt im Klartext:
Eigenherstellung erlaubt
Sie stellen in Kooperation mit unserem Partnerlabor die nach Ihrem Bedarf notwendigen Arzneimittel her.
Nur für die eigenen Patienten innerhalb der Praxis
Die von Ihnen hergestellten Arzneimittel dürfen nicht außerhalb Ihres Verantwortungsbereiches verabreicht werden.
Inverkehrbringen verboten
Sie dürfen die von Ihnen hergestellten Arzneimittel nicht weiterverkaufen.
Anmeldung bei der Landesbehörde als Eigenhersteller
Dies ist eine Vorgabe des Gesetzgebers, zu der jeder Zelltherapeut verpflichtet ist.
